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VG Frankfurt/Oder, 23.08.2023 - 3 L 63/23 |
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Volltextveröffentlichung
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- BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18
Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b …
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.08.2023 - 3 L 63/23
Die Voraussetzungen für eine derartige Verfahrensduldung sind daher umso eher gegeben, je größer die Erfolgsaussichten des geltend gemachten Titelerteilungsanspruchs sind (vgl. insgesamt hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris Rdn. 30; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. August 2022 - OVG 2 S 36/22 -, S. 3 BA). - VGH Bayern, 06.03.2023 - 19 CE 22.2647
Kein Verzicht auf Durchführung des Visumverfahrens
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.08.2023 - 3 L 63/23
Noch muss rechtlich abschließend bewertet werden, ob es auf den vorstehenden Aspekt schon deshalb nicht (mehr) ankommt, weil der Antragsteller jedenfalls im Zeitpunkt der gegenwärtigen gerichtlichen Entscheidung nicht nur kein durch eine diesbezügliche Bescheinigung legitimierter "geduldeter Ausländer" im Sinne der einschlägigen Bestimmung mehr ist, sondern nach der Einreichung seines Reisepasses und der damit verbundenen Beendigung seiner Passlosigkeit als Grund des Abschiebungshindernisses er nunmehr erkennbar auch keinen materiellen Anspruch auf weitere Aussetzung seiner Abschiebung mehr hat (so wohl die Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 6. März 2023 - 19 CE 22.2647 -, Rn. 25;… Beschluss vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, Rn. 35; VG Dresden…, Beschluss vom 26. Juni 2023 - 3 L 262/23 -, Rn. 26, alle zitiert nach juris). - VGH Bayern, 09.03.2023 - 19 CE 23.183
Erfolgloses Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe für Eilverfahren wegen …
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.08.2023 - 3 L 63/23
Noch muss rechtlich abschließend bewertet werden, ob es auf den vorstehenden Aspekt schon deshalb nicht (mehr) ankommt, weil der Antragsteller jedenfalls im Zeitpunkt der gegenwärtigen gerichtlichen Entscheidung nicht nur kein durch eine diesbezügliche Bescheinigung legitimierter "geduldeter Ausländer" im Sinne der einschlägigen Bestimmung mehr ist, sondern nach der Einreichung seines Reisepasses und der damit verbundenen Beendigung seiner Passlosigkeit als Grund des Abschiebungshindernisses er nunmehr erkennbar auch keinen materiellen Anspruch auf weitere Aussetzung seiner Abschiebung mehr hat (so wohl die Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs…, Beschluss vom 6. März 2023 - 19 CE 22.2647 -, Rn. 25; Beschluss vom 9. März 2023 - 19 CE 23.183 -, Rn. 35; VG Dresden…, Beschluss vom 26. Juni 2023 - 3 L 262/23 -, Rn. 26, alle zitiert nach juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 01.06.2023 - 2 M 49/23
Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG 2004
Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 23.08.2023 - 3 L 63/23
Immerhin erscheint es insoweit nicht von vornherein ausgeschlossen, in Fällen, in denen sich die Annahme des Gesetzgebers, die seit Jahren hier lebenden geduldeten Ausländer seien zumeist gut integriert, im Einzelfall nicht bestätigt hat, dies im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen (a.A. wohl Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 2 M 49/23 -, juris Rn. 18).